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claviscom BlueBox

 

claviscom Software

 

claviscom Appliance Builder

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

. Allgemeines - Geltungsbereich

1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf der von uns gelieferten Software an gewerbliche Wiederverkäufer. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen die jeweilige Lieferung oder Installation der Software vorgenommen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2.   Alle getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter haben keine Vertretungsmacht, uns verpflichtende Zusagen oder Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen hinausreichen.

2. Preise - Zahlungsbedingungen

1.   Der jeweilige Preis, zuzüglich Mehrwertsteuer, ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung/Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2.   Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Sofern wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, daß der eingetretene Verzugsschaden wesentlich niedriger oder überhaupt nicht entstanden ist.
3.   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur in dem Umfang zu, wie sich Gegenansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ergeben. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

3. Lieferung - Installation

 1.   Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß.
2.   Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Software zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3.   Der Kunde ist zur Annahme der Software verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

4. Gefahrübergang

   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Anwender über.

5. Gewährleistung

1.   Wir stehen dafür ein, dass die von uns gelieferte und zu installierende Software geeignet ist, die von uns gesicherten Funktionen zu gewährleisten.
2.   Diese Gewährleistung ist jedoch keine - verschuldensunabhängige - Garantie. Wir sind nur in der Weise in der Lage, Sicherheitssoftware herzustellen und zu vertreiben, als dies dem gewöhnlichen Kenntnisstand in der Branche entspricht.
3.   Folglich weisen wir den Kunden ausdrücklich darauf hin, daß wir lediglich eine hohe Sicherheitswahrscheinlichkeit gewährleisten können. Wir sichern jedoch zu, daß wir dem Kunden die Software-Version anbieten, die unserem letzten Kenntnis- und Wissensstand entspricht.
4.   Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß der Kunde uns nachweist, daß zugesicherte Eigenschaften des Programms nicht vorhanden sind, gegen welche die von uns gelieferte Software wirkungslos ist. Soweit wir gewähr-leistungspflichtig werden, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
5.   Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Kunde uns nachweist, daß unserer Software eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
6.   Sofern wir fahrlässig oder vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch in Höhe des objektiv vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens zu.

6. Handbuch - Dokumentation

1.   Zusammen mit der Software (Diskette) liefern wir eine Benutzerdokumentation auf Diskette und/oder ein Benutzerhandbuch.
2.   Wegen der ständig fortschreitenden Entwicklung unserer Software sind wir jedoch nicht in der Lage, das Handbuch bzw. die Dokumentation ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Sofern der Kunde dies wünscht, werden wir jedoch eine entsprechende Ergänzung oder Änderung des Handbuchs bzw. der Dokumentation unentgeltlich für den Kunden vornehmen.

7. Sachmangelhaftung - Haftung

a) Sachmangelhaftung

1.   Mängel der gelieferten Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und sonstiger Unterlagen werden von uns innerhalb der Sachmangelhaftungsfrist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben.
2.   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der claviscom-Software vorliegt, sind die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Diesbezüglich haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
3.   Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, daß claviscom-Software - soweit es sich um Virenschutzsoftware handelt - Sicherheit gegen Virenbefall nur bei ordnungsgemäßer Installation und auch dann nur in der Weise leisten kann, wie dies dem gewöhnlichen Kenntnisstand in der Branche entspricht. Insbesondere wegen der ständigen Entwicklung neuer Viren können wir daher nur für eine hohe Kennungswahrscheinlichkeit verantwortlich gemacht werden. Diese Sachmangelhaftung stellt keine verschuldensunabhängige Garantie dar.

b) Haftung

1.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Verletzungshandlung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Delikt angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks vertragswesentlich ist. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
2.   Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8. Urheberrecht

1.   Die von uns entwickelte und gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt.
2.   Soweit wir dem Kunden unsere Software verkaufen, erhält der Kunde eine zeitlich unbefristete nicht-ausschließliche Nutzungslizenz.
3.   Jede Vervielfältigung unserer Software ist dem Kunden untersagt.
4.   Sofern wir davon Kenntnis erlangen, daß der Kunde unser Urheberrecht verletzt, behalten wir uns alle Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz, insbesondere auch eine strafrechtliche Verfolgung ausdrücklich vor.

9. Eigentumsvorbehalt

1.   Die Software sowie die Datenträger, auf denen die Software gespeichert ist, bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2.   Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
3.   Für den Fall, daß der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Schlußbestimmungen

1.   Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des sonstigen Vertragsinhaltes unberührt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.   Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3.   Gerichtsstand ist Solingen.